Verbraucherinsolvenz / Inkasso

Verbraucherinsolvenz – Außergerichtlicher Einigungsversuch

 

Wenn Sie überschuldet sind und an die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens denken, ist es zunächst erforderlich, einen so genannten „außergerichtlichen Einigungsversuch“ zu unternehmen. Bevor dieser nicht versucht wurde, ist der Antrag auf Verbraucherinsolvenz gar nicht möglich.

Hierbei werden zunächst alle Gläubiger um Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung gebeten. Im Anschluss wird ein so genannter Schuldenbereinigungsplan, entsprechend der monatlich möglichen Zahlungen erstellt und auf dessen Grundlage eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht.

Voraussetzung für das Zustandekommen dieser Einigung ist allerdings, dass alle Gläubiger diesem Plan zustimmen, ansonsten ist dieser gescheitert. Der Erfahrung nach muss hierzu leider festgestellt werden, dass in der Regel immer mindestens ein Gläubiger die Zustimmung verweigert, weshalb eine derartige außergerichtliche Einigung selten funktioniert.

Wenn diese gescheitert ist, dann wird über das Scheitern eine Bescheinigung ausgestellt. Zu den Stellen, die diese Bescheinigung erteilen dürfen, zählen unter anderem die Rechtsanwälte.

Mit dieser Bescheinigung kann dann die Insolvenzeröffnung beim Insolvenzgericht beantragt werden.

Die Schuldnerberatungsstellen bieten die Durchführung eines derartigen außergerichtlichen Einigungsversuches in der Regel kostenfrei an. Daher gibt es dort auch Wartezeiten von teilweise deutlich über einem Jahr.

Schneller geht es beim Rechtsanwalt, allerdings kann dieser die Tätigkeit nicht kostenlos anbieten.

Es gibt hinsichtlich der Kosten zwei Möglichkeiten:

Bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte gibt es die Möglichkeit, einen so genannten Beratungshilfeschein zu beantragen. Wird für den außergerichtlichen Einigungsversuch Beratungshilfe gewährt, dann kann der Rechtsanwalt direkt mit dem Amtsgericht abrechnen.

Wenn Sie demnach einen derartigen Schein haben, kann sofort mit dem o.g. Verfahren begonnen werden.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe haben, bzw. diese nicht gewährt wird – häufig mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit bei den Schuldnerberatungsstellen kostenlos sei – müssen die Kosten vorab bezahlt werden. Natürlich kann hier auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Die genauen Kosten hängen unter anderem von der Anzahl der Gläubiger ab, diese kann ich gerne vorab mitteilen.

Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen, dieses sind öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Anwälte, Notare sowie Steuerberater und vereidigte Wirtschaftsprüfer. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Erste kurze Einschätzung ohne Kosten

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie überhaupt einen Rechtsanwalt mit ihrer Sache beauftragen sollen oder ob sich ein Vorgehen aufgrund der zu erwartenden Kosten lohnt, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Eine erste kurze Einschätzung der Angelegenheit biete ich Ihnen kostenlos an. Hierbei erhalten Sie einen Rat, ob sich eine nähere Prüfung Ihrer Angelegenheit überhaupt lohnt und auch sinnvoll ist, im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, frage ich ohne Berechnung von Gebühren gerne vorab bei dieser an, ob in der betreffenden Rechtssache eine Kostenübernahme möglich ist.

 

Zahlungsinkasso

Die Überschreitung von Zahlungszielen ist inzwischen eine gängige Praxis geworden und kann sowohl für Firmen als auch für Privatpersonen zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Nachteilen führen. Deshalb sollten Sie bereits bei geringfügiger Überschreitung von Zahlungsfristen sofort reagieren – die Chance, noch an Ihr Geld zu gelangen, ist umso höher, je weniger Zeit seit Fälligkeit Ihrer Forderung vergangen ist.

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Angenehmer Nebeneffekt: die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung hat der Schuldner als Verzugsschaden in vollem Umfang zu tragen.

Zudem wird die Verjährung Ihres Anspruchs durch die Einleitung eines Mahnverfahrens gehemmt.

Sprechen Sie uns an – Kostentransparenz ist für uns kein Fremdwort.

Forderungsmanagement für Unternehmer / Freiberufler:

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